Gesetze / Pflanzkartoffelverordnung

PflKartV 1986

§ 21 Verfahren für die Nachprüfung durch Anbau

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Nachprüfung durch Anbau soll in der der Probenahme folgenden Vegetationsperiode durchgeführt werden. Die Proben für die Nachprüfung durch Anbau sind zusammen mit Vergleichsproben anzubauen.

§ 20 § 22