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PflBSchV

§ 16 Verarbeitung personenbezogener Daten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/16#abs-1 (1) Die Geschäftsstelle ist berechtigt, die zur Durchführung des § 2 Absatz 4 und 5, des § 4 Absatz 1, 4 und 5, des § 8 Absatz 2 sowie des § 9 Absatz 5 erhaltenen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/16#abs-2 (2) Die Geschäftsstelle darf personenbezogene Daten nur verarbeiten, soweit dies zur Durchführung nach dieser Verordnung erforderlich ist. Die personenbezogenen Daten sind zehn Jahre nach Ende des Schiedsverfahrens aufzubewahren. Danach sind sie zu vernichten und bei elektronischer Speicherung zu löschen.

Einzelnorm

§ 15 § 17