Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
PflBSchV§ 10 Beratung und Entscheidung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/10#abs-1 (1) Über den Antrag wird durch Beschluss entschieden. Der Beschluss enthält auch die Entscheidung des vorsitzenden Mitgliedes über die Höhe der Verfahrensgebühr nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und über die Kostentragungspflicht nach § 12 Absatz 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/10#abs-2 (2) Die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und neben dem vorsitzenden Mitglied mindestens drei der nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 sowie
bei Schiedsverfahren nach § 36 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes mindestens drei der nach § 2 Absatz 3 Nummer 4 und 5 bestellten Mitglieder oder
bei Schiedsverfahren nach § 36 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes mindestens drei der nach § 2 Absatz 3 Nummer 6 bestellten Mitglieder
oder deren Stellvertretungen anwesend sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/10#abs-3 (3) Die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes berät und entscheidet in Abwesenheit der Vertragsparteien nicht öffentlich. Sie trifft Entscheidungen mit Stimmenmehrheit der Anwesenden. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/10#abs-4 (4) Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie von dem vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Sie ist den Vertragsparteien durch die Geschäftsstelle zuzustellen. Klagen sind gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes zu richten. Das vorsitzende Mitglied vertritt die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PflBSchV/10#abs-5 (5) Bei Einvernehmen der Vertragsparteien kann die Schiedsstelle nach § 36 des Pflegeberufegesetzes auf Vorschlag des vorsitzenden Mitgliedes ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.
Einzelnorm