§ 49 Zuständige Behörden
Stand: 10.01.2020
Die Länder bestimmen die zur Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 49 PflBG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.