Gesetze / Pflichtablieferungsverordnung
PflAV§ 2 Beschaffenheit körperlicher Medienwerke und Umfang der Ablieferungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAV/2#abs-1 (1) Die Medienwerke sind in unbenutztem Zustand und in marktüblicher Ausführung abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAV/2#abs-2 (2) Sind mehrere Ausführungen marktüblich, sind die Medienwerke in der dauerhaftesten abzuliefern; dies gilt nicht für besonders aufwendige Ausfertigungen, wenn eine andere genügend dauerhaft ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAV/2#abs-3 (3) Medienwerke auf elektronischen Datenträgern sind nach Maßgabe der Bibliothek in einer zur Anfertigung von Archivkopien geeigneten Form abzuliefern. Auf Verlangen der Bibliothek sind technische Schutzmaßnahmen und Zugangsbeschränkungen an der abzuliefernden Ausfertigung aufzuheben oder Mittel zu ihrer Aufhebung zugänglich zu machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflAV/2#abs-4 (4) Die Ablieferungspflicht umfasst auch