Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrVAnlage 8 (zu § 19 Absatz 2 Satz 1)
(Fundstelle: BGBl. I 2018, 1615)
Die/der Vorsitzende
des Prüfungsausschusses
Zeugnis über die staatliche Prüfung der beruflichen Pflegeausbildungfür
„“
| Name, Vorname |
| Geburtsdatum Geburtsort |
hat am die staatliche Prüfung nach § 2 Nummer 1 des Pflegeberufegesetzes vor dem staatlichen Prüfungsausschuss bei der |
in bestanden. Der Vertiefungseinsatz nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes wurde im Bereich _______________ durchgeführt. |
| Sie/Er hat folgende Gesamtnoten der einzelnen Prüfungsteile erhalten: | |
| 1. im schriftlichen Teil der Prüfung | „“ |
| 2. im mündlichen Teil der Prüfung | „“ |
| 3. im praktischen Teil der Prüfung | „“ |
| Gesamtnote der staatlichen Prüfung | „“ |
| (auf der Grundlage der Gesamtnoten nach den Nummer 1 bis 3) | |
| Ort, Datum | (Siegel) |
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses) | |
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
Anlage 8 geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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