Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrVAnlage 5 (zu § 35 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 36 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und 2)Kompetenzen für die Prüfung der hochschulischen Pflegeausbildung nach § 32
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 32 – 36)
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
Anlage 5 geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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