Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
PflAPrVAnlage 14 (zu § 42 Satz 2)Anlage zur Urkunde über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 359, S. 36 )
(Hinweis nach § 42 Satz 2 der Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung über die erweiterten heilkundlichen Kompetenzen nach § 37 Absatz 2 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes)
| Name, Vorname | ||
| Geburtsdatum | Geburtsort | |
hat im Rahmen der hochschulischen Pflegeausbildung nach Teil 3 des Pflegeberufegesetzes die erforderlichen Kompetenzen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Ausübung erweiterter heilkundlicher Tätigkeiten in den Bereichen diabetische Stoffwechsellage, chronische Wunden und Demenz erworben.
| Ort, Datum | ||
| (Siegel) | ||
| (Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur) | ||
Änderungsverlauf
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12.12.2023 Ausfertigung
Anlage 14 geändert durch Artikel 4a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 359)
BGBl. 2023 I Nr. 359
BGBl. 2023 I Nr. 359
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