Gesetze / Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung

PflAFinV

§ 9 Ermittlung des Finanzierungsbedarfs

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Im Festsetzungsjahr 2019 setzt die zuständige Stelle zur Bildung einer Liquiditätsreserve einen Aufschlag von 3 Prozent auf die Summe aller Ausbildungsbudgets fest. Ab dem Festsetzungsjahr 2020 berechnet die zuständige Stelle den Aufschlag so, dass im Ausgleichsfonds erneut 3 Prozent der Summe aller Ausbildungsbudgets als Liquiditätsreserve zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ab dem Festsetzungsjahr 2021 berücksichtigt die zuständige Stelle die Summe der Differenzbeträge, die von den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes nach § 17 Absatz 1 mitgeteilt werden, bei der Festsetzung des Finanzierungsbedarfs getrennt für den Bereich der Krankenhäuser und den Bereich der Pflegeeinrichtungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflAFinV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Stelle setzt die Höhe des gesamten Finanzierungsbedarfs und die Finanzierungsanteile der Krankenhäuser und der Pflegeeinrichtungen gesondert bis zum 15. September des Festsetzungsjahres fest und veröffentlicht diese.

§ 8 § 10