Gesetze / Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft
PfandBrAUmwG§ 3 Gründer der Aktiengesellschaft
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBrAUmwG/3#abs-1 (1) Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten die Anteilseigner der Deutschen Pfandbriefanstalt. Sie übernehmen das Grundkapital der Gesellschaft im Verhältnis ihrer Stammeinlagen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBrAUmwG/3#abs-2 (2) § 383 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden.