Gesetze / Gesetz über die Umwandlung der Deutschen Pfandbriefanstalt in eine Aktiengesellschaft

PfandBrAUmwG

§ 2 Umwandlungsbeschluß

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBrAUmwG/2#abs-1 (1) Über die Umwandlung beschließt die Hauptversammlung der Deutschen Pfandbriefanstalt. Bei der Beschlußfassung muß mindestens die Hälfte der Stammeinlagen vertreten sein. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens zwei Drittel der vertretenen Stammeinlagen umfaßt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBrAUmwG/2#abs-2 (2) Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Bundesministers der Finanzen.

§ 1 § 3