Gesetze / Pfandbrief-Barwertverordnung

PfandBarwertV

§ 7 Dokumentationspflichten

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBarwertV%202005/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,

1.
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
2.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,
3.
die Art und Weise der Berücksichtigung oder Einbeziehung der Währungsrisiken nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 und
4.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2

zu dokumentieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PfandBarwertV%202005/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.

§ 6 § 8