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Gesetze / Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009

PfändfreiGrBek 2009

(XXXX)

Stand: 10.06.2019

Bund

Auf Grund des § 850c Absatz 2a Satz 2 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3638) eingefügt worden ist, wird bekannt gemacht:

Die unpfändbaren Beträge nach § 850c Absatz 1 und 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung bleiben für den Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2011 unverändert.

PfändfreiGrBek 2009

Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2009

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Fassung

Stand: 10.06.2019 — konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Zitieren

Stand: 10.06.2019

recht.nulegal.eu/gesetze/PfändfreiGrBek 2009/(xxxx)

Quelle: nu:legal Deutsches Recht, recht.nulegal.eu/gesetze/PfändfreiGrBek 2009/(xxxx), abgerufen am 02.07.2026. Nicht-amtliche Fassung, Nulegal GmbH.

Datenquelle: Bundesamt für Justiz

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Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0

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