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PersVO

§ 6 Ergänzungskräfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/6#abs-1 (1) Ergänzungskräfte sind

1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger,

2. Sozialassistentinnen und Sozialassistenten,

3. Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer,

4. Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher,

5. Hortnerinnen und Hortner oder

6. Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/6#abs-2 (2) Ergänzungskräfte sind auch Personen, die nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen, wenn sie bereits am 15. März 2008 in einer Einrichtung eingesetzt waren.

§ 5 § 7