Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Personalverordnung

PersVO

§ 4 Sozialpädagogische Fachkräfte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/4#abs-1 (1) Sozialpädagogische Fachkräfte sind

1. staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher,

2. staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen,

3. staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,

4. staatlich anerkannte Kindheitspädagoginnen und Kindheitspädagogen,

5. staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie

6. staatlich anerkannte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/4#abs-2 (2) Sozialpädagogische Fachkräfte sind unabhängig von einer etwaigen staatlichen Anerkennung im Sinne von Absatz 1 auch Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Fachrichtungen

1. Erziehungswissenschaften,

2. Heilpädagogik,

3. Rehabilitationspädagogik,

4. Sonderpädagogik,

5. Soziale Arbeit,

6. Kindheitspädagogik und

7. Sozialpädagogik.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/4#abs-3 (3) Sozialpädagogische Fachkräfte sind ebenso Personen, die die erste Staatsprüfung beziehungsweise einen Masterabschluss für das Lehramt an deutschen Grundschulen erfolgreich absolviert haben. Weitere Voraussetzung ist eine 160h-Qualifizierung gemäß § 3 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PersVO/4#abs-4 (4) Ebenfalls sind sozialpädagogische Fachkräfte Personen, denen gemäß § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW ein partieller Zugang zur Berufstätigkeit als Erzieherin oder Erzieher in Kindertageseinrichtungen gewährt wurde. Voraussetzung hierfür ist, dass im Rahmen des beruflichen Anerkennungsverfahrens nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für die Berufe staatlich anerkannte Erzieherin oder staatlich anerkannter Erzieher durch die jeweils zuständige Bezirksregierung festgestellt worden ist, dass die Qualifikation und Erfahrung der Person der Tätigkeit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und dass sie über die für eine volle Anerkennung erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse auf Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens verfügt.

§ 3 § 5