Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
PersVMobFachwPrVAnlage 2 (zu § 6 Absatz 4)Muster
(Fundstelle: BGBl. I 2013, 235;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| ............................................................................... |
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Zeugnis
über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss
Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität
Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
| Herr/Frau ............................................................................... | |
| geboren am ................................................... | in ................................... |
| hat am ................................................... | die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss |
Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität
Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Personenverkehr und Mobilität und Geprüfte Fachwirtin für Personenverkehr und Mobilität vom 13. Februar 2013 (BGBl. I S. 231), die durch Artikel 20 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Punkte | ||||
| I. | Schriftliche Prüfung | ..................... | ||
| II. | Mündliche Prüfung | |||
| Präsentation und Fachgespräch | ..................... | |||
| Gesamtnote: .............................. | ||||
Die Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche
Mit dem Erwerb des Abschlusses ist die Befreiung von den schriftlichen Prüfungsleistungen der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung verbunden.
(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am .............
in ............. vor ............. abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil .............
freigestellt.“)
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum ....................................................................... | |
Unterschrift(en) ................................................................ | |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |
Änderungsverlauf
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26.03.2014 Ausfertigung
Anlage 2 eingefügt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 26. März 2014 (BGBl. I 274)
BGBl. 2014 I S. 274
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.