Gesetze / Landesrecht Sachsen / Personalanalysegesetz-Durchführungsverordnung

PersAnGDVO

§ 1 Anwendungsbereich

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Diese Verordnung gilt für die Verarbeitung von Einzeldatensätzen aller Bediensteten, deren Dienstherr oder Arbeitgeber der Freistaat Sachsen ist. Ausgenommen hiervon sind:

1. die Verwaltung des Landtages,

2. Bedienstete beim Landesbeauftragten zur Aufarbeitung der SED-Diktatur,

3. der Rechnungshof,

4. Bedienstete beim Sächsischen Datenschutzbeauftragten,

5. Gerichte und Staatsanwaltschaften,

6. wissenschaftliche, künstlerische und studentische Hilfskräfte der Hochschulen sowie der Berufsakademie Sachsen und

7. Drittmittelbeschäftigte der Hochschulen, die außerhalb des Stellenplans geführt werden, sowie des Landes­amtes für Archäologie Sachsen.

§ 2