Gesetze / Patientenbeteiligungsverordnung
PatBeteiligungsV§ 3 Anerkennung weiterer Organisationen
Stand: 10.06.2019
Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.
Änderungsverlauf
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 457 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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