Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 76 Aufgaben des Schatzmeisters

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/76#abs-1 (1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/76#abs-2 (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/76#abs-3 (3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 4 und § 77 Abs. 1.

§ 75 § 77