Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 76 Aufgaben des Schatzmeisters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/76#abs-1 (1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Vorstands. Er ist berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/76#abs-2 (2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/76#abs-3 (3) Ist ein Schatzmeister nicht gewählt, so hat der Schriftführer die Rechte und Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 sowie aus § 50 Abs. 4 und § 77 Abs. 1.
Änderungsverlauf
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13.12.1989 Ausfertigung
§ 76 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBl. I 2135 399)
BGBl. 1989 I S. 2135
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.