Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 73 Aufgaben des Präsidenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/73#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/73#abs-2 (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Kammerversammlung aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/73#abs-3 (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/73#abs-4 (4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 73 PAO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 06.07.2012 – PatAnwZ 1/11Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Veröffentlichung von Aufsätzen im Publikationsorgan der Patentanwaltskammer
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.05.2017 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I 1121)
BGBl. 2017 I S. 1121
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24.05.1968 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst und geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBl. I 503)
BGBl. 1968 I S. 503
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.