Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 73 Aufgaben des Präsidenten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/73#abs-1 (1) Der Präsident vertritt die Kammer gerichtlich und außergerichtlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/73#abs-2 (2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Kammer. Er führt die Beschlüsse des Vorstands und der Kammerversammlung aus.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/73#abs-3 (3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Vorstands und in der Kammerversammlung den Vorsitz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwO/73#abs-4 (4) Dem Präsidenten können durch die Satzung sowie durch die Geschäftsordnungen des Vorstands und der Kammer weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 72 § 74