Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 72 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands

Stand: 10.06.2019

Bund

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.

§ 71 § 73