Gesetze / Patentanwaltsordnung

PAO

§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer

Stand: 01.08.2022

Bund2 Fassungen

Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.

§ 150a § 155