Gesetze / Patentanwaltsordnung
PAO§ 151 Haftung der Patentanwaltskammer
Stand: 01.08.2022
Auslagen, die weder dem Mitglied der Patentanwaltskammer noch einem Dritten auferlegt oder von dem Mitglied nicht eingezogen werden können, fallen der Patentanwaltskammer zur Last.