Gesetze / Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
PatAnwAPrV§ 52 Niederschrift und Bekanntgabe
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/52#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/52#abs-2 (2) Im Anschluss an die Beratung des Prüfungsausschusses hat dessen Vorsitzende oder Vorsitzender dem Prüfling die Einzelbewertungen und die Endbewertung der mündlichen Prüfungsleistung sowie die Prüfungsgesamtnote mündlich bekanntzugeben. Damit ist die Prüfung abgelegt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/52#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat Prüflingen, die die Prüfung bestanden haben, hierüber eine Urkunde mit der Prüfungsgesamtnote auszustellen. Bei einer Gesamtpunktzahl von 6,50 oder höher ist in die Urkunde auch die Gesamtpunktzahl aufzunehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PatAnwAPrV/52#abs-4 (4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber einen schriftlichen Bescheid der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Eine Beschränkung nach § 54 Absatz 2 und eine Entscheidung nach § 54 Absatz 3 Satz 3 sind in den Bescheid aufzunehmen.