Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PassV%202007/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.

§ 7 § 9