Gesetze / Passverordnung

PassV

§ 23 Andere Regelungen für einen Passersatz

Stand: 14.03.2026

Bund

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.

§ 22 § 24