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§ 23 PassV — Andere Regelungen für einen Passersatz

Passverordnung

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diese Fassung haben wir zuerst am 14.03.2026 gesehen; das ist ein Beobachtungsdatum, kein amtliches Inkrafttretensdatum.

Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.