Gesetze / Passverordnung PassV § 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 14.03.2026. Zur aktuellen Fassung → Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.