Gesetze / Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Parkettleger-Handwerk

ParkettlMeistPrV

§ 7 Sonstige Vorschriften

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ParkettlMeistPrV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr anzuwenden.

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