Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin
PapTechAusbV 2010§ 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für den Prüfungsbereich Instandhaltung, Messen, Steuern und Regeln bestehen folgende Vorgaben:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/7?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für den Prüfungsbereich Rohstoffe und Stoffaufbereitung bestehen folgende Vorgaben: