Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin

PapTechAusbV 2010

§ 13 Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“

Stand: 01.08.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/13#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Bedienen von Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Maschinen und Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton, Pappe und Zellstoff einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen,
2.
Maschinen und Anlagen zum Veredeln, Ausrüsten und Verpacken einzurichten, zu bedienen und zu überwachen sowie Maßnahmen zur Behebung von Störungen zu ergreifen und
3.
Steuerungen von Regel- und Messeinrichtungen zu bedienen sowie Prozess- und Qualitätsleitsysteme zu nutzen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/13#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PapTechAusbV%202010/13#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 12 § 14