Gesetze / Preisangabenverordnung
PAngV§ 1 Anwendungsbereich; Grundsatz
Stand: 28.05.2022
Wird zitiert von 247
Nach Gewicht
- BGH, 29.07.2021 – I ZR 135/20Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Preisangabenrichtlinie und der UGP-Richtlinie: Verkaufspreis beim Kauf von Waren in Pfandflaschen; Zulässigkeit der getrennten Angabe des Warenpreises und des Pfandbetrags nach nationalem Recht - Flaschenpfand IIIZitiert von 17
- BGH, 04.10.2007 – I ZR 143/04Wettbewerbsrecht: Unbestimmtheit eines Unterlassungsantrags bei bloßer Bezugnahme auf die Tatbestandsmerkmale der Preisangabenverordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- LG Frankfurt am Main, 22.11.2019 – 3-10 O 50/19
- OLG Köln, 06.03.2020 – 6 U 90/19
- OLG Köln, 06.03.2020 – 6 U 89/19
- OLG Stuttgart, 17.01.2008 – 2 U 12/07Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.03.2026 – 6 U 77/25
- OLG Köln, 13.02.2026 – 6 UKl 4/25
- OLG Düsseldorf, 18.12.2025 – 20 U 43/25Zitiert von 1
247 Entscheidungen zu § 1 PAngV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 PAngV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/1#abs-2 (2) Diese Verordnung gilt nicht für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAngV%202022/1#abs-3 (3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.