Gesetze / Passgesetz PassG § 8 Paßentziehung Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.03.2024. Zur aktuellen Fassung → Ein Paß oder ein ausschließlich als Paßersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann dem Inhaber entzogen werden, wenn Tatsachen bekanntwerden, die nach § 7 Abs. 1 die Paßversagung rechtfertigen würden.