Gesetze / Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
PWMAusbV§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/15#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Schneidwerkzeuge wie folgt zu gewichten:
| Fertigen einer Baugruppe mit | 20 Prozent, |
| Instandsetzen von Schneid- werkzeugen mit | 25 Prozent, |
| Herstellen von Schneidwerk- zeugen mit | 25 Prozent, |
| Arbeitsplanung mit | 20 Prozent sowie |
| Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/15#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/15#abs-3 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Arbeitsplanung“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn
Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.