Gesetze / Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personenversicherungen der Bürger

PVAufhAnO

§ 2

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PVAufhAnO/2#abs-1 (1) Die bestehenden Verträge zu freiwilligen Personenversicherungen der Bürger werden auf der Grundlage der bisherigen Versicherungsbedingungen und Tarife mit den in Absatz 2 getroffenen Festlegungen weitergeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PVAufhAnO/2#abs-2 (2) Sofern Personenversicherungen Unfallversicherungsschutz gewähren, sind Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie, Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse oder durch innere Unruhen verursacht werden, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Unfälle durch innere Unruhe sind jedoch dann versichert, wenn der Versicherte nicht auf seiten der Unruhestifter teilgenommen hat.

§ 1 § 3