Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
PTStiftG§ 12 Haushaltsplan, Rechnungsprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/12#abs-1 (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/12#abs-2 (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/12#abs-3 (3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/12#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.
Änderungsverlauf
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 225 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.