Gesetze / Gesetz zur Errichtung einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation

PTStiftG

§ 12 Haushaltsplan, Rechnungsprüfung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/12#abs-1 (1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung der Stiftung finden die für die Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/12#abs-2 (2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/12#abs-3 (3) Der vom Kuratorium festgestellte Haushaltsplan bedarf der Genehmigung durch das Bundesministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTStiftG/12#abs-4 (4) Das Nähere regelt die Satzung.

§ 11 § 13