Gesetze / Postsicherstellungsgesetz
PTSG 2011§ 6 Telekommunikationsbevorrechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTSG%202011/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Telekommunikationsunternehmen haben für Telekommunikationsbevorrechtigte
Satz 1 Nummer 2 gilt für die Inanspruchnahme des Telekommunikationsdienstes nach § 5 Satz 1 Nummer 2 erst nachdem die Bundesnetzagentur in ihrem Amtsblatt technische Festlegungen und zeitliche Vorgaben für deren Umsetzung veröffentlicht hat. Die Bundesnetzagentur berücksichtigt bei den Festlegungen internationale technische Standards und beteiligt die betroffenen Verbände.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTSG%202011/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Telekommunikationsbevorrechtigte sind:
Die Bescheinigung nach Satz 1 Nummer 9 verliert ihre Gültigkeit zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern auf der Bescheinigung nicht eine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.