Gesetze / Kostenverordnung für Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
PTBAKostO§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTBAKostO/1#abs-1 (1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTBAKostO/1#abs-2 (2) Nutzleistungen im Sinne dieser Verordnung sind Kalibrierungen, Messungen, Prüfungen, Konformitätsbewertungen, Begutachtungen und Beratungen, zu deren Inanspruchnahme der Gebührenschuldner gesetzlich nicht verpflichtet ist.