§ 41 Anpassungslehrgang
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/41#abs-1 (1) Den Inhalt und Umfang des Anpassungslehrgangs regelt die auf der Grundlage des § 56 erlassene Ausbildungs- und Prüfungsverordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/41#abs-2 (2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/41#abs-3 (3) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/41#abs-4 (4) (weggefallen)