§ 2 Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/2#abs-1 (1) Die Erlaubnis nach § 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/2#abs-2 (2) Beantragt eine Person, die ihre Berufsqualifikation außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erworben hat, die Erlaubnis, so prüft die zuständige Behörde zunächst, ob diese Berufsqualifikation anerkannt wird. Erst danach prüft sie, ob bei der antragstellenden Person die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/2#abs-3 (3) Die Entscheidung, ob die Erlaubnis erteilt wird, trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 PTAG →
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