Gesetze / Personenstandsverordnung
PStV§ 51 Mehrsprachiges Ehefähigkeitszeugnis
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/51#abs-1 (1) Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses, dessen ein Deutscher für die Eheschließung im Ausland bedarf, ist das Formblatt des Übereinkommens vom 5. September 1980 über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen (BGBl. 1997 II S. 1086) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/51#abs-2 (2) Auf der Vorderseite des Formblatts ist der unveränderliche Wortlaut des Zeugnisses, mit Ausnahme der für das Datum vorgesehenen Zeichen, in deutscher sowie in französischer und englischer Sprache anzugeben. Die Bedeutung der Zeichen am Schluss der Vorderseite ist in den Sprachen wiederzugeben, die in Artikel 6 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegt sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/51#abs-3 (3) Auf der Rückseite des Formblatts sind anzugeben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/51#abs-4 (4) Führt einer der Eheschließenden einen Ehenamen oder einen Lebenspartnerschaftsnamen, so ist er in Feld 5 des Formblatts mit diesem Namen einzutragen, gegebenenfalls unter Beifügung eines vorangestellten oder angefügten Begleitnamens und unter Hinweis auf den Geburtsnamen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PStV/51#abs-5 (5) In Feld 11 des Formblatts sind der Ort und die Nummer eines ausländischen Familienregisters einzutragen, wenn die Angaben urkundlich nachgewiesen sind.