Gesetze / Plattformen-Steuertransparenzgesetz
PStTG§ 25 Bußgeldvorschriften
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/25#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/25#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 bis 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/25#abs-3 (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PStTG/25#abs-4 (4) Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 2 und 6 bis 12 der Abgabenordnung entsprechend.