Gesetze / PSD2

PSD2

Art 91 Zusätzliche Entschädigung

Stand: 02.10.2026

Eine etwaige über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden.

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