Art 58 Informationen an den Zahlungsempfänger bei einzelnen Zahlungsvorgängen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/58#abs-1 (1) Nach Ausführung eines einzelnen Zahlungsvorgangs teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsempfänger unverzüglich alle nachstehenden Angaben nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 alle folgenden Informationen mit:
a) eine Referenz, die dem Zahlungsempfänger die Identifizierung des Zahlungsvorgangs und des Zahlers ermöglicht, sowie alle weiteren mit dem Zahlungsvorgang übermittelten Angaben;
b) den Betrag des Zahlungsvorgangs, in der Währung, in der der Betrag dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird;
c) die für den Zahlungsvorgang zu entrichtenden Entgelte und gegebenenfalls eine Aufschlüsselung dieser Entgelte oder die vom Zahlungsempfänger zu entrichtenden Zinsen;
d) gegebenenfalls den Wechselkurs, den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsvorgang zugrunde gelegt hat, und den Betrag des Zahlungsvorgangsvor dieser Währungsumrechnung;
e) das Wertstellungsdatum der Gutschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/58#abs-2 (2) Der Rahmenvertrag kann eine Klausel enthalten, wonach die Informationen nach Absatz 1 mindestens einmal monatlich und nach einem vereinbarten Verfahren so mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden, dass der Zahlungsempfänger die Informationen unverändert aufbewahren und reproduzieren kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/58#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten können Zahlungsdienstleistern jedoch vorschreiben, dass die Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger mindestens einmal monatlich kostenlos mitgeteilt werden.