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PSD2

Art 55 Kündigung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/55#abs-1 (1) Der Zahlungsdienstnutzer kann den Rahmenvertrag jederzeit kündigen, sofern die Parteien nicht eine Kündigungsfrist vereinbart haben. Die Kündigungsfrist darf einen Monat nicht überschreiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/55#abs-2 (2) Die Kündigung des Rahmenvertrags muss für den Zahlungsdienstnutzer kostenlos sein, es sei denn, der Vertrag war weniger als sechs Monate in Kraft. Sofern Entgelte für die Kündigung des Rahmenvertrags anfallen, müssen sie angemessen und an den Kosten ausgerichtet sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/55#abs-3 (3) Sofern im Rahmenvertrag vereinbart, kann der Zahlungsdienstleister einen auf unbestimmte Zeit geschlossenen Rahmenvertrag unter Einhaltung einer Zweimonatsfrist nach Maßgabe des Artikels 51 Absatz 1 kündigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/55#abs-4 (4) Regelmäßig erhobene Zahlungsdienstentgelte sind nur anteilmäßig bis zur Kündigung des Vertrags durch den Zahlungsdienstnutzer zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte sind anteilmäßig zu erstatten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/55#abs-5 (5) Dieser Artikel berührt nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Recht der Parteien, den Rahmenvertrag für aufgehoben oder nichtig zu erklären.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/55#abs-6 (6) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen, die für Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind.

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