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PSD2

Art 37 Verbot des Erbringens von Zahlungsdiensten durch andere Personen als Zahlungsdienstleister, und Meldepflicht

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/37#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten untersagen natürlichen oder juristischen Personen, die weder Zahlungsdienstleister noch ausdrücklich vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind, Zahlungsdienste zu erbringen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/37#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine der Tätigkeiten nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffer i und ii oder beide Tätigkeiten ausüben, wobei der Gesamtwert der Zahlungsvorgänge der vorangegangenen 12 Monate den Betrag von 1 Mio. EUR überschreitet, diese Tatsache den zuständigen Behörden anzuzeigen und in einer Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen anzugeben, welche Ausnahme nach Artikel 3 Buchstabe k Ziffern i und ii für die Ausübung der Tätigkeit in Anspruch genommen wird.

Auf der Grundlage dieser Anzeige trifft die zuständige Behörde eine ordnungsgemäß begründete, auf die Kriterien des Artikels 3 Buchstabe k gestützte Entscheidung, falls die Tätigkeit nicht als begrenztes Netz anerkannt wird, und setzt den Dienstleister hiervon in Kenntnis.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/37#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten verpflichten Dienstleister, die eine Tätigkeit nach Artikel 3 Buchstabe l ausüben, diese Tatsache den zuständigen Behörden anzuzeigen und ihnen einen jährlichen Bestätigungsvermerk mitzuteilen, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit mit den in Artikel 3 Buchstabe l festgesetzten Obergrenzen vereinbar ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/37#abs-4 (4) Ungeachtet des Absatzes 1 unterrichten die zuständigen Behörden die EBA über die nach den Absätzen 2 oder 3 angezeigten Dienstleistungen und geben an, im Rahmen welcher Ausnahme sie erbracht werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/37#abs-5 (5) Die Beschreibung der nach den Absätzen 2 oder 3 des vorliegenden Artikels angezeigten Dienstleistungen wird in den Registern gemäß den Artikeln 14 und 15 öffentlich zugänglich gemacht.

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