Gesetze / Partnerschaftsregisterverordnung
PRV§ 2 Einteilung und Gestaltung des Registers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PRV/2#abs-1 (1) Jede Partnerschaft ist unter einer fortlaufenden Nummer (Registerblatt) in das Register einzutragen. Das Register wird nach dem beigegebenen Muster in Anlage 1 geführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PRV/2#abs-2 (2) Bei der Führung des Registers sind die beigegebenen Muster (Anlagen 1 bis 3) zu verwenden.