Art 23
Stand: 02.10.2026
Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:
a) unmittelbar,
b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
c) unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,
d) durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.