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Art 23 PRIIP-VO

PRIIP-VO

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständigen Behörden üben ihre Sanktionsbefugnisse gemäß dieser Verordnung und den nationalen Rechtsvorschriften wie folgt aus:

a) unmittelbar,

b) in Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

c) unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden,

d) durch Antragstellung bei den zuständigen Justizbehörden.