Gesetze / Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Datenabrufverordnung

PPeKDAV

§ 3 Standards der Datenübermittlung

Stand: 14.03.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PPDAV/3#abs-1 (1) XPassAusweis ist ein Datenaustauschformat in dem Standard XInneres für die Übermittlung von Daten

1.
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 aus den Pass- oder Personalausweisregistern der jeweils zuständigen Pass- oder Personalausweisbehörde an die abrufende Behörde,
2.
zwischen Pass-, Personalausweis- und eID-Karte-Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 sowie
3.
im Rahmen des automatisierten Lichtbildabrufs an die abrufenden Behörden nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PPDAV/3#abs-2 (2) OSCI-Transport ist der am 6. Juni 2002 herausgegebene Standard für ein Datenübermittlungsprotokoll.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PPDAV/3#abs-3 (3) Das Datenaustauschformat XPassAusweis und das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport sind beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, archivmäßig gesichert niedergelegt und der Öffentlichkeit zugänglich. Sie können beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, bezogen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PPDAV/3#abs-4 (4) Änderungen des Datenaustauschformats XPassAusweis und des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht. In der Bekanntmachung sind das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung anzugeben.

§ 2 § 4