Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 5 Verschwiegenheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

§ 4 § 6